Arbeitsrecht · Lesezeit 6 Minuten
Aufhebungsvertrag: Wann Unterschreiben teuer wird
Ein Aufhebungsvertrag wirkt entgegenkommend – man einigt sich, statt zu streiten. Genau diese Freundlichkeit macht ihn gefährlich: Wer unterschreibt, verzichtet auf den Kündigungsschutz, und zwar endgültig.
Was ein Aufhebungsvertrag ist – und was er nicht ist
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Anders als bei einer Kündigung erklärt nicht eine Seite die Beendigung, sondern beide Seiten vereinbaren sie. Er bedarf der Schriftform: Eine Vereinbarung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam, es braucht die eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf demselben Dokument.
Der entscheidende Unterschied liegt in den Folgen. Gegen eine Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Gegen einen Aufhebungsvertrag, den Sie unterschrieben haben, im Regelfall nicht mehr.
Es gibt kein Widerrufsrecht
Der häufigste Irrtum: Viele gehen davon aus, dass sie eine Unterschrift binnen 14 Tagen widerrufen können, wie beim Onlinekauf. Das ist falsch. Das verbraucherrechtliche Widerrufsrecht gilt für Aufhebungsverträge, die im Betrieb geschlossen werden, nicht. Ist unterschrieben, ist unterschrieben.
Es gibt Ausnahmen – etwa wenn eine Partei arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurde, oder wenn der Arbeitgeber gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen hat. Dieses Gebot verlangt, dass keine psychische Drucksituation geschaffen wird, die eine freie Entscheidung erheblich erschwert. Ein Beispiel wäre, jemanden unangekündigt in ein Gespräch zu holen, ihm den Vertrag vorzulegen und eine sofortige Unterschrift zu verlangen. Diese Fälle sind aber Ausnahmen, und wer sich darauf beruft, muss den Sachverhalt beweisen. Verlassen sollte man sich darauf nicht.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Der wirtschaftlich folgenreichste Punkt betrifft nicht den Vertrag selbst, sondern die Agentur für Arbeit. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst oder an der Lösung mitwirkt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und der Anspruchszeitraum verkürzt sich zusätzlich.
Bei drei Monaten ohne Leistung kann das schnell mehr kosten, als die vereinbarte Abfindung einbringt. Ob sich eine Sperrzeit vermeiden lässt, hängt stark von der Formulierung ab – etwa davon, ob der Vertrag erkennbar macht, dass eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin bevorstand.
Ein zweiter Punkt kommt hinzu: Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, ohne die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, und zugleich eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen. Auch das lässt sich durch die Vertragsgestaltung beeinflussen.
Was in einem guten Aufhebungsvertrag geregelt sein sollte
- Beendigungsdatum – idealerweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
- Abfindung – Höhe, Fälligkeit und die Klarstellung, dass der Anspruch vererblich ist
- Freistellung – bezahlt und unwiderruflich, unter Anrechnung des Resturlaubs
- Resturlaub und Überstunden – ausdrücklich beziffert statt pauschal abgegolten
- Arbeitszeugnis – mit vereinbarter Note und am besten als fertig formulierter Entwurf im Anhang
- Wettbewerbsverbot – ob es entfällt oder fortgilt, und ob eine Karenzentschädigung gezahlt wird
- Rückgabe von Arbeitsmitteln – Laptop, Telefon, Dienstwagen, Schlüssel
- Ausgleichsklausel – hier ist besondere Vorsicht geboten, denn sie erledigt regelmäßig auch Ansprüche, an die niemand gedacht hat
Verhandelbar ist mehr, als die meisten annehmen. Eine sogenannte Sprinterklausel etwa erlaubt es, vorzeitig auszuscheiden, wenn ein neuer Arbeitsplatz gefunden ist – und erhöht die Abfindung um das eingesparte Gehalt.
Steuerlich: die Fünftelregelung
Eine Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig, Sozialabgaben fallen darauf jedoch nicht an. Wird sie als Entschädigung in einem einzigen Kalenderjahr ausgezahlt, kommt regelmäßig die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht. Ob und wie stark sie sich auswirkt, hängt vom übrigen Jahreseinkommen ab – bei der Gestaltung lohnt der Blick auf den Auszahlungszeitpunkt.
Was Sie tun sollten, wenn Ihnen ein Vertrag vorgelegt wird
Sie müssen nicht sofort unterschreiben. Auch wenn Druck aufgebaut wird – „das Angebot gilt nur heute" – gibt es keinen rechtlichen Grund zur Eile, der Ihre Interessen wahrt. Nehmen Sie den Vertrag mit, bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie ihn prüfen.
Sinnvoll ist außerdem: das Datum des Gesprächs und die Gesprächsteilnehmer notieren, das Vertragsangebot vollständig mitnehmen und keine mündlichen Zusagen akzeptieren, die nicht im Text stehen.
Wann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist
Er ist kein Fehler an sich. Wer ohnehin wechseln möchte, schneller aus dem Vertrag will oder eine Abfindung aushandeln kann, die über dem liegt, was ein Prozess realistisch bringt, fährt damit gut. Entscheidend ist, dass die Entscheidung auf einer belastbaren Einschätzung beruht – und nicht auf dem Wunsch, ein unangenehmes Gespräch schnell zu beenden.
Ihr Fall
Vertrag prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben
Eine Prüfung dauert selten lange – und kostet in aller Regel weniger, als ein ungünstiger Vertrag Sie kostet.
