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Nach dem RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz koppelt die Gebühren an den sogenannten Gegenstandswert – also daran, worum wirtschaftlich gestritten wird. Bei einer Kündigungsschutzklage sind das in der Regel drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG).
Der Vorteil: Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und damit im Voraus berechenbar. Ich sage Ihnen in der Erstberatung, mit welchem Betrag Sie in Ihrem Fall rechnen müssen.